Rechtslage

Zum Fahrradfahren im öffentlichen Straßenverkehr gehört wesentlich mehr als die Beherrschung der Fortbewegung. Klar ist, dass im Vorschulalter noch keine Verkehrstüchtigkeit besteht, weil sich erst im Grundschulalter ab 8 Jahre allmählich die Konzentrationsfähigkeit über längere Zeiträume entwickelt. Bevor die schulische Radfahrausbildung (3./4. Klasse) greift, bleibt es den Eltern überlassen, inwieweit sie ihr Kind auf dem Rad für den Verkehr fit machen. Bis der Radlernachwuchs auf öffentlichen Straßen als Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich auftreten kann, steht eine intensive Verkehrserziehung an, wo z.B. Vorfahrtsregeln gepaukt werden. Im zweiten Schritt kann sich das Kind – unter Aufsicht eines Erwachsenen – vorzugsweise auf schwach befahrenen Spiel- oder Nebenstraßen - selbständig im Verkehr bewähren.
Gemäß dem Beschluss der Kultusminister müssen Grundschüler in der 3. und 4. Klasse zwingend an einer Radfahrausbildung teilnehmen. Stehen in der 3. Klasse Grundlagen wie Fahrradtechnik, allgemeine Verkehrsregeln, Verständigung mit anderen Verkehrsteilnehmern, Verhalten auf der Straße und Verkehrsregeln am Lehrplan, so ist der Verkehrsunterricht in der 4. Klasse vorwiegend praxisorientiert ausgerichtet. Eine erfolgreich absolvierte Radfahrprüfung (Plakette und Rad-Führerschein) bescheinigt dem Prüfling theoretisches wie praktisches Wissen, das zur eigenständigen Teilnahme am  Straßenverkehr befähigt. In diesem Zusammenhang rät die Landesverkehrswacht Bayern e.V., Kinder erst nach bestandener Fahrradprüfung in der 4. Klasse alleine mit dem Fahrrad in die Schule fahren zu lassen.

Das Mindestalter der Person, die auf dem Fahrrad ein Kind transportiert beträgt 16 Jahre, während das Höchstalter des transportierten Kindes bei 6 Jahren liegt. Bei Sitzmontage vorne ist das Maximalgewicht auf 15 kg, hinten auf 22 kg beschränkt. Dabei darf die Verkehrssicherheit des Fahrrades durch die Kindermitnahme keinesfalls beeinträchtigt sein.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt in § 2 Absatz 5 klar und eindeutig: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Das Fahrrad wird in diesem Alter nicht als Verkehrsmittel sondern als Spielfahrzeug (wie Roller, Inline-Skates, Kett-Cars etc.) angesehen. Der Gesetzgeber schuf diese Übergangslösung, damit Eltern den Entwicklungsstand ihres Kindes berücksichtigen können. Kinder ab 10 Jahren dürfen Gehwege nicht mehr mit Fahrrädern befahren. Das gilt auch für radelnde Eltern, die Kinder bis 8 Jahren begleiten. Während der Filius auf dem auf den Gehsteig fährt, müssen sie entweder auf den Radweg bzw., falls nicht vorhanden, auf die Straße.
Vorausgesetzt, dass Kinder vor potentiellen (Verkehrs-) Risiken ausreichend aufgeklärt wurden, genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie den individuellen Entwicklungstand ihres Kindes sorgfältig abwägen und in Abhängigkeit des Verkehrsgeschehens entscheiden, ob dem Nachwuchs das Radfahren guten Gewissens zugemutet werden kann. Das Kind ist zwar gemäß zivilrechtlicher Haftungsgrundsätze für Eventualschäden verantwortlich, dennoch genießen Kinder (und damit die Erziehungsberechtigten) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ein Haftungsprivileg.

Fahrradhelm

Auch wenn der Gesetzgeber keine Fahrradhelmpflicht vorschreibt, gehört der Fahrradhelm vom Start weg zur unverzichtbaren Schutzausrüstung. Helme verhindern per se zwar keine Unfälle, aber sie schützen im Falle des Falles nachweislich vor Kopfverletzungen. Namhafte Unfallchirurgen und Unfallforscher verweisen nachdrücklich auf die effiziente Schutzwirkung von Radhelmen. Je früher sich der Fahrradnachwuchs an den Kopfschutz gewöhnt, desto schneller wird er akzeptiert. Doch nur wenn beim Helmkauf auf optimale Größe (Kopfumfang messen) und Passgenauigkeit penibel geachtet wird, ist maximaler  Schutz gewährleistet. Zudem ist vor jedem Fahrantritt der korrekte Sitz und ordnungsgemäße Verschluss zu prüfen.
Selbst wenn unstrittig ist, dass ein Unfallopfer (Radfahrer) schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, trägt er bei erlittenen Kopfverletzungen womöglich doch eine prozentuale Mitschuld, sofern er ohne Helm fuhr. Ein entsprechendes Urteil erging am 5. Juni 2013 vom OLG Schleswig Holstein (Az. 7 U 11/12) mit folgender Argumentation: es könne „nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird“.
Um eine juristische Grundsatzentscheidung handelt es sich indes nicht, da andere Oberlandesgerichte nach gruppenspezifischem Gefährdungsgrad differenzieren. Dabei sieht die Rechtsprechung speziell bei Kindern und sportlich ambitionierten Rennradfahrern, die ohne Helm radeln ein erhöhtes Gefährdungspotential, weshalb sie fallweise in Mithaftung genommen werden.